Radarkontrollen Abonnement Zumo 550

Ich habe mir die Radarkontrollen als Blitzerwarner auf meinen Zumo 550 geladen (Softwareversion Zumo: 4.80).

Zu den Radarkontrollen heißt es auf Garmins Web-Seite: "Nachdem Sie die Daten geladen haben, warnt das Garmin-Gerät Sie, wenn Sie sich einer Radarkontrolle nähern. Sie können auch eine Warnung erhalten, wenn Sie zu schnell fahren."

Akustische Hinweise gibt es gar nicht. Der auf der Webseite abgebildete rote Hinweisbalken am oberen Bildschirmrand bleibt auch aus. Da wo ein Blitzer am Straßenrand steht, wird auf dem Display ein deutsches Gebotsschild mit einem großen "V" dargestellt. Eine Warung für zu schnelles Fahren auf einer beliebigen Strecke gibt es auch nicht.
:confused:

Was mache ich falsch?

Grüß Gott
und Glückauf
Fritz
  • Former Member
    0 Former Member over 15 years ago
    Hallo,

    wir haben zu dem Thema an und ab bereits sehr unschöne Meldungen erhalten wenn Radar-POIs der Schweiz auf den Geräten installiert waren (es gibt sie ja...).
    Das ging hin bis zu der Aussage, dass ein reines mitführen der Geräte (auch ausgeschalten) strafbar wäre?..
    Und die Bußgelder sind wohl auch nicht ohne?!

    Grüße
  • Hallo,
    seht Euch mal den folgenden Link an.
    http://www.scdb.info/
    Europa speedcameras oder auch länderspezifisch, für nur 9,95€ pro Jahr. Es wird laufend aktualisiert.
    Es wird optisch und akustisch gewarnt auf meinem C550 aber auch auf meinem Etrex.
    FG
    Neuwerk
  • gebt die Blitzer einfach nur auf den Wechselspeicher, so seid Ihr variabel.
  • Es ist in der Schweiz genauso verboten wie in D - und das weiss auch jeder.
    Meine Frage betraf ja das expliziete Auslassen der Schweiz.

    Was die Bussn anbelangt - die sind nicht ohne. Vor allen Dingen ist der Schein schnell weg - und zwar ohne Milde umstände und so - im Gesetz stehts direkt drin.

    Und wechseldatenträger - sorry - aber ich habe über meine mini-SD Karte ein Klebeband gemacht damit ich sie Rausbekomme - wenn der Polizist mich anhält - ist es eh zu spät (wenn der das kontrolieren will).

    Deswegen gibts ja andernorts hier im Formum auch die Wunschoption, das wenigstens die auf der Strasse nominal zu fahrende Geschwindigkeit überwacht wird, und bei überschreiten ein Signal kommt (so wie bei den billigsten Aldi und en etwas weniger billigen TomToms absolut üblich - und gesetzeskonform) - ach ja - natürlich per Option an/Grenzwert/aus
  • Deswegen gibts ja andernorts hier im Formum auch die Wunschoption, das wenigstens die auf der Strasse nominal zu fahrende Geschwindigkeit überwacht wird, und bei überschreiten ein Signal kommt (so wie bei den billigsten Aldi und en etwas weniger billigen TomToms absolut üblich - und gesetzeskonform) - ach ja - natürlich per Option an/Grenzwert/aus


    Und dieser Forderung möchte ich Nachdruck verleihen. DAS kann sogar das alte Navigon auf meinem mittlerweile 8 Jahre alten PDA ! An der Stelle ist Garmin sozusagen "meilenweit" hinter dem Stand der Technik zurück.

    Grüß Gott
    und Glückauf
    Fritz
  • folgender Artikel zum Thema Schweiz:
    Freitag, 17. April 2009
    Navigationsgeräte mit Radarwarnung erlaubt
    Navigationsgeräte, die auch als Radarwarngeräte verwendet werden, sind im Rahmen der derzeitigen Rechtslage legal. Dies ist die Ansicht des Kantonsgerichts, das gestern in einem entsprechenden Fall entschieden hat.

    VON jan hudec
    Dass es gestern vor Kantonsgericht eher um die Sache ging als um eine Person, war von Anfang an deutlich. Denn der Angeklagte war gar nicht erst zur Verhandlung erschienen. Vorgesehen war das nicht. Verteidiger Robert Vogel entschuldigte sich denn auch dafür, dass sein Mandant den Termin «verschwitzt hat». Der 38-Jährige war am Grenzübergang Thayngen mit einem Navigationsgerät erwischt worden, das in der Lage ist, vor fixen Radarfallen zu warnen. Dafür wurden ihm 500 Franken Bussgeld aufgebrummt und das Gerät eingezogen, wogegen er Einsprache erhoben hat.
    Weil der Sachverhalt ja klar sei und es nur um juristische Fragen gehe, beantragte Vogel trotz der Absenz seines Mandanten, die Verhandlung fortzuführen. Staatsanwalt Daniel Jenne beantragte dagegen, dass die Einsprache des Angeklagten wegen unentschuldigten Nichterscheinens zurückgezogen werden müsse. Richter Ernst Sulzberger entschied schliesslich, die Verhandlung fortzusetzen, zumal in diesem Fall auf die Anwesenheit des Angeklagten verzichtet werden könne, «denn eigentlich sitzt hier der vor Gericht», wie der Markenname des vom Angeklagten mitgeführten Navigationsgeräts lautet.
    Unklare Rechtslage
    Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Apparaturen, die vor Radarfallen warnen können. Zum einen Geräte, die Radarmessungen via Funk detektieren, zum anderen Navigationsgeräte, bei denen festinstallierte Blitzkästen vermerkt sind. Erstere Geräte sind laut Artikel 57b des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Ob der Artikel aber auch auf Navigationgeräte angewendet werden darf, ist unklar (siehe auch SN vom 11. April 2008).
    Die Plädoyers des Staatsanwalts und des Verteidigers nahmen denn auch auf obigen Artikel Bezug, wobei sie ihn in entgegengesetzter Richtung interpretierten. Im Kern sagt der Gesetzestext, dass «Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z. B. Radarwarngeräte)», nicht verwendet werden dürfen.
    Jenne argumentierte nun, dass Navigationsgeräte mit Radarwarnung den Sinn von Verkehrskontrollen unterlaufen würden. Zwar brächten sie die Verkehrsteilnehmer dazu, die Geschwindigkeit dort einzuhalten, wo gemessen würde, was an diesen Stellen auch besonders erwünscht sei. Allerdings gehe es nicht darum, die Geschwindigkeit nur an manchen Orten den gesetzlichen Richtlinien anzupassen. Es gelte nicht nur die Verkehrs-, sondern auch die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Daher sei die Busse sowie der Einzug des Geräts gerechtfertigt.
    Vogel führte ins Feld, dass sich die Navigationsgeräte von den konventionellen Radarwarnern grundlegend unterscheiden würden. Letztere seien potentiell imstande, vor allen Radarmessungen, also auch mobilen, zu warnen. Navigationsgeräte dagegen warnten nur bei fixen Messgeräten. Gerade die Standpunkte der Blitzkästen seien aber ohnehin bekannt respektive über legale Computersoftware für alle zugänglich. Das Navigationsgerät des Angeklagten sei somit nicht vom Verbot betroffen und er freizusprechen.
    Erlaubt ist, was nicht verboten ist
    Dies tat das Kantonsgericht denn auch. Der Angeklagte wurde freigesprochen, sein Navigationsgerät erhält er zurück, und die Verfahrenskosten fallen zu Lasten der Staatskasse. Sein Urteil begründete das Gericht damit, dass es unzulässig sei, das bestehende Gesetz auf diese Art der Navigationgeräte auszudehnen. «Und was nicht verboten ist, ist erlaubt», meinte Sulzberger.
    Ausserdem stehe im Vordergrund von Verkehrskontrollen die Verkehrssicherheit, und diese werde durch die Navigationsgeräte mit Radarwarnung nicht eingeschränkt. Denn diese könnten keine mobilen Radarmessungen detektieren und ermöglichten es daher nicht, die erlaubte Geschwindigkeit ungefährdet zu überschreiten. Zudem seien die Geräte auch nicht imstande, Messungen zu stören, wie dies bei gewissen Radarwarnern der Fall sei. Und schliesslich verwendeten die Navigationsgeräte allgemein zugängliche Daten, die Standorte von Blitzkästen würden ja häufig auch von der Polizei bewusst bekanntgegeben.
    Dieser Entscheid hat für Schaffhausen Konsequenzen: «Wir werden in der näheren Zukunft sicher keine derartigen Geräte mehr einziehen respektive deswegen Bussen aussprechen», erklärte Polizeirichter Jenne. Tatsächlich sei es nun Sache des Gesetzgebers, rechtliche Klarheit zu schaffen.
    Geschrieben von nv in Law um 15:15
  • Former Member
    0 Former Member over 15 years ago
    Sehr informativ, besten Dank!