zu 2: Melde Deine Bedenken an bei Deinem Händler. Frag ihn wer das sieht.14 Tage hast Du ja Rückgaberecht, ferner mußt Du dem Hersteller das Recht geben, sein Produkt nachbessern zu können, wenn er das nicht schafft in einer angemessenen Zeit hast Du das Recht der Rückgabe.
Mein Händler gibt zu, daß die Kunden dies schon zahlreich bemängelt haben.
Das ist etwas mißverständlich formuliert: Es ist zu unterscheiden zwischen Rückgabe und Gewährleistung.
1) Unabhängig von der Art des Kaufs (Fernabsatz, Ladengeschäft) besteht eine gesetzliche Gewährleistungspflicht des (gewerblichen) Verkäufers gegenüber dem (privaten End-) Verbraucher von zwei Jahren. Der Händler haftet dabei für alle Mängel, die beim Kauf vorhanden waren.
Bei einem Defekt während der ersten 6 Monate ab Kaufdatum wird automatisch davon ausgegangen, daß der Defekt bereits während des Kaufs (unter Umständen versteckt) vorhanden war; behauptet der Händler anderes, so ist er es, der diese Behauptung beweisen muß, was in den meisten Fällen unmöglich ist - gut für den Kunden.
Bei einem Defekt zwischen dem 7. und 24. Monat wird automatisch davon ausgegangen, daß der Defekt beim Kauf noch nicht vorhanden war. Es steht dem Kunden aber frei, das Gegenteil zu beweisen; ist ein Beweis gefunden, so kann der Händler dann in die Pflicht genommen werden. In der Praxis ist die Beweisführung für den Kunden im allgemeinen schwierig, aber der Großteil der Händler hält sich damit nicht auf und gewährleistet freiwillig volle zwei Jahre lang ohne Probleme - das wird für einen Händler wahrscheinlich günstiger sein, als sich mit Beweisen und Gegenbeweisen für viele Kunden auseinanderzusetzen.
Die Gewährleistungspflicht Gewerblicher gegenüber Verbrauchern kann weder durch AGBs noch durch sonstige schriftliche oder mündliche Abreden aufgehoben oder verkürzt werden.
Wird der Händler in Gewährleistung genommen, so muß ihm tatsächlich (auch mehrmals) die Chance zur Nachbesserung innerhalb zumutbarer und marktüblicher Fristen gegeben werden, bevor gewandelt oder gemindert werden kann.
2) Rückgabe: Sofern der fragliche Artikel in einem Laden gekauft wurde, besteht von Gesetzes wegen zunächst kein Recht zur Rückgabe, im Gegensatz zur Meinung Vieler. Der Verkäufer kann jedoch selbstverständlich ein solches Recht freiwillig einräumen.
Sofern der fragliche Artikel jedoch per Fernabsatz gekauft wurde (Internet, Telefon, Fax), also vor dem Kauf seitens des Kunden nicht "geprüft" werden konnte ("Prüfung" wie im Ladengeschäft), besteht das 14tägige Widerrufsrecht ohne Wenn und Aber von Gesetzes wegen. Dieses Widerrufsrecht kann ebenfalls weder durch AGBs noch durch schriftliche oder mündliche Vereinbarungen aufgehoben oder verkürzt werden; vielmehr verlängert es sich noch unter gewissen Umständen - die genaue Erklärung führt hier allerdings zu weit.
Wer sein Widerrufsrecht in Anspruch nehmen möchte, muß dem Verkäufer dabei natürlich KEINE wie auch immer geartete Chance zur Nachbesserung geben! Es handelt sich schließlich um ein Recht, welches nicht daraus resultiert, daß die verkaufte Ware defekt ist, sondern schlicht einen Ausgleich dafür darstellt, daß der Kunde den Artikel vor dem Kauf nicht prüfen konnte - im Laden hätte er ihn nach Betrachtung / Anfassen schließlich auch einfach stehen lassen, ohne Notwendigkeit zur Einräumung einer zweiten Chance für den Verkäufer.
Auch diese Aussagen gelten nur, wenn der Verkäufer gewerblich und der Kunde Endverbraucher ist - also für die meisten Fälle hier im Forum.
==> FOLGERUNG:
Nach meiner persönlichen Ansicht handelt es sich bei den "defekten" Höhenmessern in den 62(s/st) um Konstruktionsfehler, also Defekte, bzw. eindeutig um das Fehlen wichtiger und kaufentscheidender zugesicherter Eigenschaften (nämlich der Fähigkeit, zurückgelegte Höhenmeter korrekt zu addieren, auch wenn während der Tour das Gerät normal bedient wird), d.h. man könnte (zumindest 6 Monate) ruhig abwarten, ob sich Garmin in dieser Zeit zu einer Lösung bequemt, und falls nicht, das Gerät über die Gewährleistung abwickeln.
Um jedoch ganz sicher zu gehen und Streit darüber zu vermeiden, ob es sich wirklich um Gewährleistungsfälle handelt, würde ich empfehlen, gnadenlos das Rückgaberecht in Anspruch zu nehmen. Hier kann es per Gesetz absolut keine Diskussionen geben, und falls Garmin sich zu einer Lösung bequemt, wird danach eben ein neues Gerät bestellt - in der Zeit bis dahin wäre das Gerät wegen der gravierenden Fehlfunktion für die meisten ohnehin unbenutzbar.
P.S. Auf eine Software-Lösung würde ich mich keinesfalls einlassen; ich selbst besitze ebenfalls ein wenig Erfahrung mit der Entwicklung von Firmware und darf deshalb behaupten, daß jede Software-Lösung dieses Problems auf Kosten der Genauigkeit und Empfindlichkeit der Höhenmessung und insbesondere der errechneten Summe der Höhenmeter gehen wird.